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SATZUNG

des Turnverein Lobberich 1861 e.V.

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§ 1 Name

 

Der Verein führt den Namen: „Turnverein Lobberich 1861 e.V.“

Das Gründungsjahr des Vereins ist das Jahr 1861.

Er hat seinen Sitz in Nettetal und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter Nr. VR 3861 eingetragen.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Erziehung der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

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1. Förderung des Breiten- und Leistungssports.

2. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

3. Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

5. Organisation, Durchführung und Besuch kultureller Veranstaltungen

6. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle unter Beifügung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandates für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

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- aktiven Mitgliedern

- Fördermitgliedern

- Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

Fördermitglieder fördern mit ihren Beiträgen den Zweck des Vereins. Sie nehmen nicht an den Angeboten des Vereins teil.

 

Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag vom Vorstand von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

- durch Austritt aus dem Verein

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch Tod und

- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 

Der Austritt ist schriftlich bis zu 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Für den form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied verantwortlich. Der Vorstand kann einem vorzeitigen Ausscheiden in Ausnahmefällen zustimmen.

 

Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

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- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

- bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung.

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder bei grobem unsportlichen Verhalten.

- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

 

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Dieser ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.

 

Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Jahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurück zu geben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder ähnlichem.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und die Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge und der Gebühren und Umlagen entscheidet der Vorstand.

 

Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren sind jährlich zu zahlen und werden zu Beginn des Monats März eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden zu Beginn des nächstfolgenden Monats eingezogen.

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Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

 

§ 7 Haftung

 

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder in Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

- Die Jugendversammlung

- Der Jugendvorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

 

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

 

3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Punkte zur Beschlussfassung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

 

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

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a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b. Entlastung des Vorstandes,

c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,

e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge,

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

​Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienen beschlossen werden.

​Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1 /5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

 

8. Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.

​Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

 

1. der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

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- dem 1. Vorsitzenden

- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

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Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Darüber hinaus gehören zum Vorstand

 

- der Geschäftsführer (in)

- der sportlichen Leiter (in)

- der Schriftführer (in)

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den vorgenannten Mitgliedern des Vorstandes sowie

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- dem Jugendwart (in)

- den Beisitzern

- den Ehrenvorstandsmitgliedern

- den Abteilungsleitern.

 

Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

 

2. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.

Ausnahme bilden hier die Ehrenvorstandsmitglieder und Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung / dem Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt werden.

 

3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand gemäß § 26 BGB einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

 

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen.

Der Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen. Ihm steht in jeder Abteilung ein Stimmrecht zu.

 

6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 11 Vereinsjugend

 

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.

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3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.

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4. Organe der Vereinsjugend sind

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- der Jugendwart und

- die Jugendversammlung

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5. Näheres regelt die Jugendordnung

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 13 Abteilungen

 

1. Die sportliche Betätigung im TV Lobberich erfolgt in Abteilungen. Diese werden vom Vorstand eingerichtet und aufgelöst. Der Antrag auf Auflösung einer Abteilung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

2. Die Abteilungen wählen für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter/in und mindestens eine/n Vertreter/in. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann Abteilungsleitungen berufen und abberufen. Eine Abberufung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

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3. Es finden Abteilungsversammlungen statt. Über die Abteilungsversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und dem Vorstand zeitnah vorzulegen. Beschlüsse der Abteilungsversammlung unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand.

 

4. Jede Abteilung regelt ihre Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

 

5. Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln / Planvorgaben. Ihr Finanzgebaren unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Voraussetzung ist, dass 4 /5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den „Verein Dr. Josef Veith Turnerkampfbahn e.V.“ Nettetal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden muss.

Im Falle einer Fusion des TV Lobberich mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 15 Nebenbestimmungen

 

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gilt ergänzend das gesetzliche Vereinsrecht. Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit der einen oder anderen Bestimmung dieser Satzung soll die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berühren.

 

Diese Satzung ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Mitglieder am 20.8.2021 beschlossen worden.

 

Der Vorstand

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